sbs Store: Blutenburgstraße 82  80636 München — Verkauf: info@sbs-gmbh.de — Support: support@sbs-gmbh.de
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Blutenburgstraße 82
80636 München

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Montag — Freitag
9–13 Uhr + 14– 18 Uhr

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Der Store der sbs GmbH an der Blutenburgstraße 82 in München.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der sbs Systemberatung und Service GmbH.

1.2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten im Übrigen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur für den Einzelfall.

1.3. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarungen für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Mit der erstmaligen Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ein Rahmenvertrag für derartige künftige Rechtsgeschäfte abgeschlossen.

2. Angebot und Auftrag

2.1. Alle Angebote sind freibleibend, außer sie wurden von uns ausdrücklich und schriftlich für verbindlich erklärt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unverzügliche bzw. termingemäße Ausführung des Auftrages zustande. Im letzten Fall gilt die Rechnung auch als Auftragsbestätigung. Für mündliche, telefonische oder telegrafische Aufträge oder sonstige Mitteilungen übernehmen wir keine Gewähr.

2.2. Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3. An unseren Angeboten, Ausarbeitungen und sonstigen übergebenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Garantie

Erklärungen von uns im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen etc.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen über die Übernahme einer Garantie möglich.

4. Änderungswünsche

4.1. Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss müssen wir nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen und die Änderungen insbesondere im Hinblick auf die unsererseits gegenüber Lieferanten eingegangenen Verpflichtungen nicht zumutbar sind.

4.2. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale müssen nicht berücksichtigt werden, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit dem der Programmherstellung zugrunde liegenden Pflichtenheft oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen.

4.3. Wir können aber gewünschte Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt berücksichtigen.

5. Kalkulation und Preise

5.1. Unsere Preiskalkulationen werden nach Angaben des Auftraggebers erstellt. Auftragsänderungen berechtigen zur Preiskorrektur. Preisänderungen wegen Kosten- und Tariferhöhungen sind zulässig, wenn unsere Leistungen nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.

5.2. Liegen zwischen Bestellung und der Lieferung des Vertragsgegenstandes, insbesondere bei der Erstellung von Individual-Software mehr als drei Monate, können wir angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Als angemessen gilt, ein Drittel der zu erwartenden Gesamtkosten bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Fertigstellung und das letzte Drittel 14 Tage nach Abnahme der Ware

5.3. Ansonsten gelten als vereinbarter Preis für unsere Lieferungen und Leistungen unsere am Tage der Bestellung gültigen Listenpreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Transportkosten und Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Dasselbe gilt für die Verpackungskosten außer bei Neulieferungen.

6. Lieferung und Gefahrübergang

6.1. Leistungsort ist der Sitz der sbs Systemberatung und Service GmbH, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Unsere Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Absendung bzw. der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Auftraggeber über.

6.2. Eine Haftung für Transportschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auf Wunsch unseres Auftraggebers werden unsere Waren jedoch auf Kosten unseres Auftraggebers in ausreichender Höhe gegen etwaige Transportschäden versichert, wenn wir dazu angewiesen werden. Eingetretene Transportschäden sind uns und dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen.

6.3. Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen müssen kalendarisch bestimmt sein. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung oder Streik. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir haben die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.

6.4. Teillieferungen sind zulässig.

7. Zahlung, Aufrechnung, Abtretung und Zurückhaltung

7.1. Unsere Rechnungen sind rein netto innerhalb von fünf Tagen ab Rechnungsdatum spesenfrei zur Zahlung fällig, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn vom Auftraggeber alle fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind.

7.2. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen jeglicher Art ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Falls Mängel vorhanden sind, steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten Kaufgegenstandes steht.

7.3. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht.

7.4. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers in erheblicher Weise, werden alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Laufende Verträge können von uns in diesem Fall gekündigt werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Auftraggeber aus dem Auftrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung unser Eigentum.

8.2. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von uns gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Sicherheitsübereignung oder Verpfändung sind ausgeschlossen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird er auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich verständigen. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware abzuwehren. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe unserer noch zur Zahlung offen stehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.

8.3. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum bzw. erfolgt die Forderungsabtretung nur im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.

8.4. Der Auftraggeber ist im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Gerät der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, so hat er uns auf Verlangen sofort Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu erteilen sowie die Abtretung offen zu legen.

8.5. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, auch ohne Fristsetzung die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von uns.

9. Lieferung von Hardware

9.1. Wir sind verpflichtet, dem Käufer die bestellte Hardware zu übergeben bzw. für ordnungsgemäße Versendung zu sorgen. Wir werden dem Käufer die Benutzungsanleitung und die Herstellerdokumentation sowie weitere schriftliche Materialien zur Produktbeschreibung überlassen. Die in der Leistungsbeschreibung im Vertrag festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistung abschließend fest.

9.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von uns gelieferten Geräte nach den in den technischen Unterlagen der Geräte beschriebenen Umgebungsbedingungen und den im Bedienungshandbuch der Hersteller genannten bzw. von uns empfohlenen Anweisungen aufzustellen und zu betreiben.

9.3. Wir haften nicht für Schäden, die unter Verstoß gegen diese AGB, auf Bedienungsfehler, auf sonstige unsachgemäße Behandlung, auf unsachgemäße Reparatur, auf technische Eingriffe des Auftraggebers oder dritter Personen, auf Interface-Probleme mit nicht von uns gelieferten Systemen oder auf äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind, zurückzuführen sind.

10. Lieferung von Standard-Software

10.1. Wir sind verpflichtet, dem Käufer die Software dauerhaft zu überlassen, die dazugehörige Programmdokumentation zu übergeben und das Nutzungsrecht daran zu übertragen. Wir werden dem Käufer die Benutzungsanleitung und die Herstellerdokumentation sowie weitere schriftliche Materialien zur Produktbeschreibung überlassen. Die in der Leistungsbeschreibung im Vertrag festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistung abschließend fest.

10.2. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist die Dokumentation maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Funktions- bzw. Produktbeschreibung.

10.3. Wir räumen dem Käufer ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein.

10.4. Die von uns gelieferte oder erstellte Software darf nur auf den vom Hersteller oder von uns getesteten und freigegebenen Hardware-Plattformen betrieben werden. Der aktuelle Stand dieser Hardware-Plattformen ist beim Hersteller oder bei uns nachzufragen. Wir haften nicht für Schäden, die auf Verstöße gegen diese Vorschrift zurückzuführen sind.

10.5. Der Auftraggeber schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Hierbei gelten nicht als dritte Personen, diejenigen, die im Auftrag des Auftraggebers sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Dasselbe gilt für unlizenzierte Software. Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben beim Hersteller bzw. bei uns.

Wenn der Kunde diesen Lizenzbestimmungen zuwiderhandelt, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Bestimmungen im Hinblick auf unlizenzierte Software gilt dasselbe.

Mit Bezahlung der Software gilt die Lizenz als erteilt. Mit der Abnahme der Software wird die jeweilige Lizenzgebühr fällig. Zugleich gelten diese Softwarebedingungen als anerkannt.

10.6. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

10.7. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf folgende Nutzungshandlungen im Rahmen des normalen Gebrauchs:

  • die Installation der Software und die Anfertigung von Sicherungskopien;

  • das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und den Ablauf;

  • notwendige Handlungen im Rahmen einer Fehlerbeseitigung und

  • ausnahmsweise ein Reverse-Engineering.

10.8. Außerhalb dieser Handlungen darf der Käufer aufgrund des Urheberrechtsschutzes keinerlei Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar.

10.9. Der Käufer darf die Software in den Arbeitsspeicher laden und dort ablaufen lassen. Der Käufer ist ferner berechtigt, Sicherungskopien unter Einschluss des Schutzrechtvermerkes der Originalkopie im Rahmen der in seinem Unternehmen üblichen Sicherheitsmaßnahmen zu erstellen.

10.10. Gem. §69 Abs.1 UrhG darf der Käufer Fehler in der Software berichtigen und in diesem Zusammenhang notwendige Änderungen und Vervielfältigungen vornehmen, wenn

  • die Eigenschaften der Software von der Beschreibung in der Dokumentation abweichen oder die Software ihre objektiv vorgesehene Aufgabe nicht erfüllen kann und

  • zusätzlich der Ablauf der Software nicht nur unerheblich gestört ist.

10.11. Wir sind vom Vorliegen eines solchen Fehlers zu benachrichtigen. Berichtigen wir den Fehler innerhalb einer angemessenen Frist, so sind Fehlerberichtigungen durch den Käufer unzulässig. Verbesserungen über eine Fehlerberichtigung hinaus darf der Käufer nicht vornehmen. Alle Änderungen, die der Auftraggeber vornimmt, sind zu dokumentieren und uns mitzuteilen.

10.12. Der Auftraggeber kann von uns auf Anfrage die zur Erstellung eines interoperablen Programms notwendigen Schnittstelleninformationen erhalten. Wir sind nicht verpflichtet, diese Informationen zu erteilen. Soweit wir diese Informationen an den Auftraggeber weitergeben, dürfen diese nur zur Erstellung eines iinteroperablen Programms verwendet werden. Darüber hinaus darf der Käufer ein Reverse-Engineering, gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln, nicht vornehmen.

10.13. Der Käufer darf die Software nur vollständig, so wie sie ihm übergeben wurde, d.h. den Originaldatenträger einschließlich der Dokumentation und nur unter gleichzeitiger Mitübertragung des Nutzungsrechtes an Dritte weitergeben. Voraussetzung ist außerdem, dass sich der Übernehmer mit den in diesen AGB enthaltenen Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt.

10.14. Im Falle der Weitergabe an Dritte sind sämtliche Vervielfältigungsstücke der Software beim Käufer vollständig und irrevisibel unbrauchbar zu machen.

10.15. Der Käufer hat uns die Weitergabe an Dritte unter Angabe von Person/Firma und Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

10.16. Eine Weitervermietung bzw. andere Arten der zeitweisen Überlassung gegen Entgelt oder unentgeltlich ist dem Käufer untersagt.

11. Erstellung von Individual-Software

11.1. Die Software wird von uns entsprechend den im Pflichtenheft ausgearbeiteten Anforderungen hergestellt. Das Pflichtenheft wird vom Besteller unter angemessener Beratung durch uns erstellt. Ab Fertigstellung des ausgearbeiteten Pflichtenheftes wird dieses als Anlage zum Software-Erstellungsvertrag geführt.

11.2. Wird das Pflichtenheft von uns erstellt, so schließen die Parteien hierüber eine gesonderte – insbesondere gesondert abzurechnende – Vereinbarung ab.

11.3. Wir werden alle zur Erstellung des Pflichtenheftes erforderlichen Informationen beim Besteller abrufen. Wir haben unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn wir die Informationen nicht für ausreichend halten oder Bedenken gegen deren Richtigkeit haben.

11.4. Vor Beginn der Softwareerstellung wird der Besteller gegenüber uns schriftlich die Freigabe des Pflichtenheftes bestätigen.

11.5. Für den Liefer- und Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt des Pflichtenheftes maßgeblich.

11.6. Wir haben folgende Leistungen zu erbringen:

  • gegebenenfalls notwendige Datenerfassung;

  • Strukturierung, Softwareerstellung und Codierung;

  • Erstellung der Testspezifikation, des Testprogramms, der Testdaten und der Testdokumentation;

  • Erstellung aller erforderlichen Dokumentationen, insbesondere zu Programmdesign, Benutzung und Installation der Software;

  • Einweisung des Personals des Bestellers bezüglich bei der Software-Erstellung angewandten Verfahren und Strategien, der für die Softwarepflege erforderlichen Hintergrundinformationen sowie der Systembedienung, so dass die erstellte Software beim Besteller gepflegt und weiter verwendet werden kann.

11.7. Der Besteller erhält folgendes:

  • die ablauffähige Maschinensoftware einschließlich der Test- und Installationssoftware;

  • die Dokumentation der programmtechnischen Lösung und die Bedienungs- und Installationsanleitung, das Benutzerhandbuch sowie die Funktions- und Konstruktionsbeschreibung für die Software;

  • den Programmquellcode in der vereinbarten Programmiersprache mit ausführlichem Kommentar sowie die Datenfluss- und Programmablaufpläne;

  • falls der Programmquellcode zur Übersetzung und Pflege des Programms nicht ausreicht, übergeben wir zusätzlich alle hierzu erforderlichen Bestandteile der Entwicklungsumgebung. Auf alle Fälle muss gewährleistet sein, dass mit Hilfe der übergebenen Daten auf dem Zielsystem ablauffähige und änderbare Software erstellt, gewartet und gepflegt werden kann;

  • die Testdaten, -dokumentation und Prüfnachweise.

11.8. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmherstellung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Informationen EDV-technischer- und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm später eingesetzt werden soll.

Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests kann der Besteller persönlich anwesend sein bzw. hierfür kompetente Mitarbeiter abstellen, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Besteller stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten zur Verfügung.

12. Mängelansprüche

12.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

12.2. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, in diesem Fall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

12.3. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen, so ist ein Fehlschlagen erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

12.4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die gelieferten Gegenstände an einen anderen Ort als die Niederlassung verbracht werden, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

12.5. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Erhalt des Vertragsgegenstandes mitzuteilen, andernfalls gilt gem. §377 II HGB die Lieferung/Leistung als genehmigt.

12.6. Für eine wirksame Mängelrüge muss der in Erscheinung tretende Fehler schriftlich und nachvollziehbar gegenüber uns beschrieben werden.

12.7. Software ist nach derzeitigem technischem Stand von ihrer Struktur her niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln der Software gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler der Software nicht gewährleistet werden. Wir haften nicht für auf unsere Softwarelieferung zurückzuführende Datenverluste. Insoweit ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern. Der exakte Umfang der jeweiligen Rechte wegen Mängeln bei Softwarelieferungen kann dem Auftraggeber aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme nur in unserem Angebot oder in der Produktbeschreibung rechtsverbindlich mitgeteilt werden.

13. Sonstige Schadenersatzansprüche

13.1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von uns ist auch in den Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftungshöchstgrenze liegt in diesem Fall beim Fünffachen des Überlassungsentgeltes, höchstens jedoch bei 30.000,– Euro.

13.2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen ist gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

13.3. Die Regelung der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 11, die Haftung für Unmöglichkeit nach §12 dieser AGB.

14. Verzug

Wir haften bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von uns ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 5% des Wertes des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.

Mahnung und Fristsetzung sind nur zulässig, wenn die Überschreitung des Fertigstellungstermins nicht auf nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers zurückzuführen ist.

15. Unmöglichkeit

Wir haften bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

16. Rücktritt

Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

17. Verjährung

17.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ein Jahr.

17.2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches.

17.3. Die Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:

  • Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;

  • Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben;

  • Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

17.4. Die Verjährung beginnt in allen Fällen mit der Ablieferung des Kaufgegenstandes.

17.5. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder erfüllt er Mitwirkungspflichten nicht, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Annahmeverzug bzw. einen Monat nach Erklärung der Installationsbereitschaft durch uns, sofern dies vereinbart ist.

17.6. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln bestehen nicht, wenn ohne schriftliche Einwilligung von uns Veränderungen an der gelieferten Ware vorgenommen worden sind.

18. Haftungsbeschränkung

18.1. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Wartung und entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

18.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz typischer und vorhersehbarer Schäden.

18.3. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch die von uns beauftragten Zweitunternehmer und unsere mit der Durchführung des Auftrages beauftragten Mitarbeiter berufen.

19. Hochrisikobereiche

Die von uns vertriebenen Produkte sind nicht fehlertolerant. Sie sind daher nicht ausgelegt, hergestellt oder bestimmt für den Einsatz, die Verwendung oder den Wiederverkauf als Online-Steuerungsanlagen für risikoreiche Bereiche, die einen ausfallsicheren Betrieb erfordern. Zu diesen Bereichen gehören z. B. der Betrieb von Kernkraftwerken, Flugzeugnavigations- und –Kommunikationssysteme der Luftverkehrsüberwachung, intensivmedizinische Geräte oder Waffensysteme, bei denen ein Versagen des Produktes direkt zum Tod oder Verletzung von Menschen oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen würden. Wir schließen jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Eignungsgarantie für Hochrisikobereiche aus.

20. Geltung der DIN-Normen

Entstehen im Rahmen der Abwicklung des Vertrages zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt EDV–technische Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernsbse, Formatanforderungen oder Ähnlichem, gilt mangels entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart.

21. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des Auftragsverhältnisses seine Daten gespeichert werden und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Abwicklung des Auftrages erforderlich ist.

22. Datensicherheit, Aufbewahrung der Kundengeräte, Annahmeverzug

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über. Geräte sind nach Erstellung eines Kostenvoranschlages, abgeschlossener Reparatur oder abgelehntem Kostenvoranschlag innerhalb 2 Monaten bei uns abzuholen, danach werden die Geräte entsorgt oder veräußert. Für Ihre Datensicherheit während der Reparaturabwicklung übernhemen wir keine Garantie. Bitte sichern Sie alle relevanten Daten vor der Reparatur.

23. Schlussbestimmungen

23.1. Eventuelle technische Änderungen und Abweichungen von Maßen sowie von Wort- und Bilddarstellungen von Katalogen sowie die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern bleiben ausdrücklich vorbehalten.

23.2. Mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter oder von uns beauftragter dritten Personen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Jede von diesen AGB abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Unser Schweigen gilt grundsätzlich als Ablehnung.

23.3. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

23.4. Erfüllungsort für alle von uns geschuldeten Leistungen ist München.

23.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist München.

23.6. Auf alle Rechtsstreitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler Regeln insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung, auch wenn der Vertrag mit einem ausländischen Kunden geschlossen worden ist oder es sich um ein Auslandsgeschäft handelt.

  
Januar 2014